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PflBG – Pflegeberufegesetz

Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht
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PflBG – Pflegeberufegesetz



§ 63 PflBG, Nichtanwendung des BBiG

Für die Ausbildung nach diesem Gesetz findet das BBiG, soweit nicht die Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung nach § 53 Absatz 5 Satz 1 und § 54 in Verb. mit § 90 Absatz 3a BBiG betroffen sind, keine Anwendung.


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