§ 66 PflBG, Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen nach dem KrPflG oder dem AltPflG
(1)1 Eine Ausbildung
- 1.zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger oder
- 2.zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
die vor Ablauf des 31. 12. 2019 begonnen wurde, kann bis zum 31. 12. 2024 auf der Grundlage der Vorschriften des KrPflG in der am 31. 12. 2019 geltenden Fassung abgeschlossen werden.
2 Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des
§ 2 Nummer 2 bis 4 vorliegen, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Krankenpfleger" oder die Bezeichnung "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" zu führen.
3 Die Möglichkeit der Überleitung einer vor Außerkrafttreten des KrPflG nach den Vorschriften des KrPflG begonnenen Ausbildung in die neue Pflegeausbildung nach Teil 2 bleibt hiervon unberührt; das Nähere regeln die Länder.
(2)1 Eine Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger, die vor Ablauf des 31. 12. 2019 begonnen wurde, kann bis zum 31. 12. 2024 auf der Grundlage der Vorschriften des AltPflG, einschließlich der darin enthaltenen Kostenregelungen, in der am 31. 12. 2019 geltenden Fassung abgeschlossen werden. 2 Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Nummer 2 bis 4 vorliegen, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger" zu führen. 3 Die Möglichkeit der Überleitung einer vor Außerkrafttreten des AltPflG nach den Vorschriften des AltPflG begonnenen Ausbildung in die neue Pflegeausbildung nach Teil 2 bleibt hiervon unberührt; das Nähere regeln die Länder.
(3) Für die Finanzierung der Ausbildung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 17a KHG in der am 31. 12. 2018 geltenden Fassung.