§ 3 SGB II, Leistungsgrundsätze
§ 3 neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
(1)1 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. 2 Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind zu berücksichtigen
- 1.die Eignung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
- 2.die individuelle Lebenssituation der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, insbesondere ihre familiäre Situation,
- 3.die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und
- 4.die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.
3 Vorrangig sollen Leistungen erbracht werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit ermöglichen, es sei denn, eine andere Leistung ist für die dauerhafte Eingliederung erforderlich.
4 Von der Erforderlichkeit für die dauerhafte Eingliederung ist insbesondere auszugehen, wenn leistungsberechtigte Personen ohne Berufsabschluss Leistungen zur Unterstützung der Aufnahme einer Ausbildung nach diesem Buch, dem SGB III oder auf anderer rechtlicher Grundlage erhalten oder an einer nach
§ 81 SGB III zu fördernden beruflichen Weiterbildung teilnehmen oder voraussichtlich teilnehmen werden.
5 Die Verpflichtung zur vorrangigen Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Einstiegsgeld für eine selbständige Erwerbstätigkeit nach
§ 16b.
Satz 4 geändert durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) (1. 1. 2025).
(2) Bei der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch sollen unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem 1. Abschnitt des 3. Kapitels erbracht werden.
(3) Bei der Erbringung von Leistungen nach dem 1. Abschnitt des 3. Kapitels sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(4)1 Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass erwerbsfähige teilnahmeberechtigte Leistungsberechtigte, die
- 1.nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, vorrangig an einem Integrationskurs nach § 43 AufenthG teilnehmen, oder
- 2.darüber hinaus notwendige berufsbezogene Sprachkenntnisse benötigen, vorrangig an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a Absatz 1 AufenthG teilnehmen.
2 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
3 In den Fällen des Satzes 1 ist die Teilnahme am Integrationskurs nach
§ 43 AufenthG oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach
§ 45a AufenthG in der Regel für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich.
4 Für die Teilnahmeberechtigung, die Verpflichtung zur Teilnahme und die Zugangsvoraussetzungen gelten die §
§ 44,
§ 44a und
§ 45a AufenthG sowie des
§ 9 Absatz 1 Satz 1 BVFG in Verb. mit der IntV und der DeuFöV.
(5)1 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. 2 Die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.