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SGB II – Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - [SGB II]
Sozialversicherungsrecht
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SGB II – Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende



§ 16e SGB II, Eingliederung von Langzeitarbeitslosen

§ 16e neugefasst durch G vom 17. 12. 2018 (BGBl. I S. 2583).

(1)1 Arbeitgeber können für die nicht nur geringfügige Beschäftigung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die trotz vermittlerischer Unterstützung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen nach diesem Buch seit mindestens 2 Jahren arbeitslos sind, durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, wenn sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein Arbeitsverhältnis für die Dauer von mindestens 2 Jahren begründen. 2 Für die Berechnung der Dauer der Arbeitslosigkeit nach Satz 1 findet § 18 SGB III entsprechende Anwendung.

(2)1 Der Zuschuss nach Absatz 1 wird in den ersten beiden Jahren des Bestehens des Arbeitsverhältnisses geleistet. 2 Er beträgt im ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses 75 % des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und im 2. Jahr des Arbeitsverhältnisses 50 % des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts. 3 Für das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt findet § 91 Absatz 1 SGB III mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass nur der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung zu berücksichtigen ist. 4 § 22 Absatz 4 Satz 1 MiLoG gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die der Arbeitgeber einen Zuschuss nach Absatz 1 erhält.

(3)1 § 92 Absatz 1 SGB III findet entsprechende Anwendung. 2 § 92 Absatz 2 Satz 1 1. Alternative, Satz 2 und 3 SGB III ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass abweichend von § 92 Absatz 2 Satz 3 2. Halbsatz SGB III der für die letzten 6 Monate bewilligte Förderbetrag zurückzuzahlen ist.

(4)1 Während einer Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 soll eine erforderliche ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung durch die Agentur für Arbeit oder einen durch diese beauftragten Dritten erbracht werden. 2 In den ersten 6 Monaten der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer in angemessenem Umfang für eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung nach Satz 1 unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen.


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