§ 16k SGB II, Ganzheitliche Betreuung
§ 16k eingefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
(1)1 Zum Aufbau der Beschäftigungsfähigkeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten kann die Agentur für Arbeit oder ein durch diese beauftragter Dritter eine erforderliche ganzheitliche und ggf. aufsuchende Betreuung erbringen. 2 Die Agentur für Arbeit kann auch Rahmenverträge nutzen und einen Gutschein ausgeben. 3 § 45 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2, 3 Nummer 1, Absatz 5 und 6 Satz 1 und 2 SGB III gilt entsprechend.
(2)1 Eine ganzheitliche Betreuung kann für junge Menschen auch zur Heranführung an eine oder zur Begleitung während einer Ausbildung erfolgen. 2 Sofern keine an die Ausbildung unmittelbar anschließende Beschäftigungsaufnahme erfolgt, kann die ganzheitliche Betreuung bis zu 12 Monate nach Ende der Ausbildung fortgeführt werden.
(3)§ 16g gilt mit der Maßgabe, dass der Zeitraum des Absatzes 2 Satz 1 um weitere 3 Monate überschritten werden kann, soweit und solange dies im Einzelfall erforderlich ist.
(4)§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung.
(5) Träger bedürfen einer Zulassung nach dem 5. Kapitel des SGB III, um Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Absatz 5 angefügt durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408).