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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 9 SGB III, Ortsnahe Leistungserbringung

(1)1 Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen vorrangig durch die örtlichen Agenturen für Arbeit erbracht werden. 2 Dabei haben die Agenturen für Arbeit die Gegebenheiten des örtlichen und überörtlichen Arbeitsmarktes zu berücksichtigen.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).

Absatz 1a gestrichen durch G vom 20. 7. 2006 (BGBl. I S. 1706).

(2)1 Die Agenturen für Arbeit sollen die Vorgänge am Arbeitsmarkt besser durchschaubar machen. 2 Sie haben zum Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem örtlichen und überörtlichen Arbeitsmarkt beizutragen. 3 Der Einsatz der aktiven Arbeitsmarktpolitik ist zur Verbesserung der Wirksamkeit und Steuerung regelmäßig durch die Agenturen für Arbeit zu überprüfen. 4 Dazu ist ein regionales Arbeitsmarktmonitoring einzurichten. 5 Arbeitsmarktmonitoring ist ein System wiederholter Beobachtungen, Bilanzierungen, Trendbeschreibungen und Bewertungen der Vorgänge auf dem Arbeitsmarkt einschließlich der den Arbeitsmarktausgleich unterstützenden Maßnahmen.

Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848). Satz 3 angefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4607), geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848). Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4607).

(3)1 Die Agenturen für Arbeit arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Gemeinden, Kreisen und Bezirken sowie den weiteren Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes zusammen, insbesondere mit den

  • 1.Leistungsträgern im Sinne des § 12 SGB I sowie Trägern von Leistungen nach dem AsylbLG,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).

  • 2.Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • 3.Kammern und berufsständischen Organisationen,
  • 4.Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
  • 5.allgemein- und berufsbildenden Schulen und Stellen der Schulverwaltung sowie Hochschulen,
  • 6.Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens sowie
  • 7.Trägern der freien Wohlfahrtspflege und Dritten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen.
2 Die Zusammenarbeit mit den Stellen nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit insbesondere, um
  • 1.eine gleichmäßige oder gemeinsame Durchführung von Maßnahmen zu beraten oder zu sichern und
  • 2.Leistungsmissbrauch zu verhindern oder aufzudecken.
3 Die Agenturen für Arbeit sollen ihre Planungen rechtzeitig mit Trägern von Maßnahmen der Arbeitsförderung erörtern.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824).


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