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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 82 SGB III, Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 82 neugefasst durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl. I S. 2651).

(1)1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können abweichend von § 81 bei beruflicher Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durch volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

  • 1.Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen,
  • 2.der Erwerb des Berufsabschlusses, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren festgelegt ist, in der Regel mindestens 2 Jahre zurückliegt,
  • Nummer 2 geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191).

  • 3.die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den letzten 2 Jahren vor Antragsstellung nicht an einer nach dieser Vorschrift geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat,
  • Nummer 3 geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191).

  • 4.die Maßnahme mehr als 120 Stunden dauert und
  • Nummer 4 neugefasst durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191).

  • 5.die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
2 Ausgeschlossen von der Förderung ist die Teilnahme an Maßnahmen, zu deren Durchführung der Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist.

Sätze 2 bis 4 gestrichen durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191), bisheriger Satz 5 wurde Satz 2.

(2)1 Nach Absatz 1 soll nur gefördert werden, wenn sich der Arbeitgeber in angemessenem Umfang an den Lehrgangskosten beteiligt. 2 Angemessen ist die Beteiligung, wenn der Betrieb, dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer angehört,

  • 1.mindestens 50 und weniger als 500 Beschäftigte hat und der Arbeitgeber 50 %,
  • Nummer 1 neugefasst durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191).

  • 2.500 Beschäftigte oder mehr hat und der Arbeitgeber 75 %
  • Nummer 2 neugefasst und Nummer 3 gestrichen durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191).

der Lehrgangskosten trägt. 3 Abweichend von Satz 1 soll in Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten von einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers abgesehen werden. 4 Bei Betrieben mit weniger als 500 Beschäftigten soll von einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers abgesehen werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
  • 1.bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet hat oder
  • 2.schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 SGB IX ist.

Sätze 3 und 4 geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191).

(3)1 Für die berufliche Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können Arbeitgeber durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, soweit die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird. 2 Die Zuschüsse können für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen für eine Weiterbildungsförderung wegen eines fehlenden Berufsabschlusses nach § 81 Absatz 2 erfüllt sind, bis zur Höhe des Betrags erbracht werden, der sich als anteiliges Arbeitsentgelt für weiterbildungsbedingte Zeiten ohne Arbeitsleistung errechnet. 3 Dieses umfasst auch den darauf entfallenden pauschalen Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. 4 Im Übrigen können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Zuschüsse für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben mit

  • 1.weniger als 50 Beschäftigten in Höhe von 75 %,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191).

  • 2.mindestens 50 und weniger als 500 Beschäftigten in Höhe von 50 %,
  • Nummer 2 geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191).

  • 3.500 Beschäftigten oder mehr in Höhe von 25 %
  • Nummer 3 geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191).

des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 3 erbracht werden.

Absätze 4 und 5 eingefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044), bisherige Absätze 4 und 5 wurden Absätze 6 und 7.

(4)1 Bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung über die berufliche Weiterbildung oder eines Tarifvertrages, der betriebsbezogen berufliche Weiterbildung vorsieht, verringert sich die Beteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten nach Absatz 2 unabhängig von der Betriebsgröße um 5 Prozentpunkte. 2 Die Zuschüsse zum Arbeitsentgelt nach Absatz 3 Satz 4 können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 um 5 Prozentpunkte erhöht werden.

Satz 1 geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191).

Absatz 5 gestrichen durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191), bisherige Absätze 6 bis 9 wurden Absätze 5 bis 8.

(5)1 Der Antrag auf Förderung nach Absatz 1 kann auch vom Arbeitgeber gestellt und die Förderleistungen an diesen erbracht werden, wenn

  • 1.der Antrag mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer betrifft, bei denen Vergleichbarkeit hinsichtlich Qualifikation, Bildungsziel oder Weiterbildungsbedarf besteht, und
  • 2.diese Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder die Betriebsvertretung ihr Einverständnis hierzu erklärt haben.
2 Bei der Ermessensentscheidung nach den Absätzen 1 bis 4 kann die Agentur für Arbeit die individuellen und betrieblichen Belange pauschalierend für alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einheitlich und maßnahmebezogen berücksichtigen und die Leistungen als Gesamtleistung bewilligen. 3 Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit die Weiterleitung der Leistungen für Kosten, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie dem Träger der Maßnahme unmittelbar entstehen, spätestens 3 Monate nach Ende der Maßnahme nachzuweisen. 4 § 83 Absatz 2 bleibt unberührt.

Absatz 5 eingefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044). Satz 2 geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191).

(6)1 § 81 Absatz 4 findet Anwendung. 2 Der Bildungsgutschein kann in Förderhöhe und Förderumfang beschränkt werden. 3 Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind zu berücksichtigen,

  • 1.Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von
    • a)nicht mehr als 10 Stunden mit 0,25,
    • b)nicht mehr als 20 Stunden mit 0,50 und
    • c)nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 und
  • 2.im Rahmen der Bestimmung der Betriebsgröße nach den Absätzen 1 bis 3 sämtliche Beschäftigte des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, und, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, die Zahl der Beschäftigten des Konzerns.

Satz 3 neugefasst durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044).

Absatz 7 gestrichen durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (1. 1. 2025), bisherige Absätze 8 und 9 wurden Absätze 7 und 8.

(7) Die Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Maßnahmen, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld beginnen, ist bis zum 31. 7. 2024 ausgeschlossen.

Absatz 7 angefügt durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl. I S. 2691), geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191).

(8) Behinderungsbedingt erforderliche Mehraufwendungen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer nach Absatz 1 geförderten Maßnahme entstehen, werden übernommen.

Absatz 8 angefügt durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191).


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