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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 131a SGB III, Sonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung

§ 131a neugefasst durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl. I S. 1710).

(1) (weggefallen)

Absatz 1 gestrichen durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl. I S. 2651).

(2)1 Abweichend von § 81 Absatz 4 kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von folgenden Maßnahmen beauftragen, wenn die Maßnahmen vor Ablauf des 31. 12. 2026 beginnen:

  • 1.Maßnahmen, die zum Erwerb von Grundkompetenzen nach § 81 Absatz 3a führen,
  • 2.Maßnahmen, die zum Erwerb von Grundkompetenzen nach § 81 Absatz 3a und zum Erwerb eines Abschlusses in einem Ausbildungsberuf führen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren festgelegt ist, oder
  • 3.Maßnahmen, die eine Weiterbildung in einem Betrieb, die auf den Erwerb eines Berufsabschlusses im Sinne des § 81 Absatz 2 Nummer 1 gerichtet ist, begleitend unterstützen.
  • Nummer 3 geändert durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044).

2 Für Maßnahmen nach Nummer 2 gilt § 180 Absatz 4 entsprechend. 3 § 176 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung.

Satz 1 geändert durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044) und G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).

Absatz 3 gestrichen durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).


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