§ 281 SGB III, Arbeitsmarktstatistiken, Verordnungsermächtigung
§ 281 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
(1)1 Die Bundesagentur erstellt amtliche Statistiken über
- 1.Arbeitslosigkeit und Arbeitsuche von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt,
- 2.Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II,
- 3.Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach diesem Buch und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II,
- 4.sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigung,
- 5.Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsund Arbeitsmarkt sowie
- 6.weitere, in ihrem Geschäftsbereich anfallende Aufgaben.
2 Die Bundesagentur hat die einheitliche und termingerechte Erstellung von Statistiken sicherzustellen, die Ergebnisse der Statistik in angemessener Gliederung zu veröffentlichen sowie die Daten zu analysieren.
3 Für Ausländerinnen und Ausländer, die keine Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger sind und sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich des AZRG aufhalten, wird die Statistik der sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten zusätzlich nach dem Aufenthaltsstatus auf der Grundlage der nach § 23a AZRG übermittelten Daten gegliedert.
(2)
Die Bundesagentur verarbeitet für die in Absatz 1 genannten Zwecke
- 1.Daten, die im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch erhoben oder übermittelt werden,
- 2.Daten, die von den zuständigen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 51b SGB II erhoben und übermittelt werden,
- 3.Daten aus den Meldungen nach § 28a SGB IV,
- 4.Daten aus dem Anzeigeverfahren zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach § 163 Absatz 2 SGB IX,
- 5.Daten, die ihr auf Grundlage von § 23a AZRG übermittelt werden,
- 6.Daten, die ihr zur Verarbeitung für statistische Zwecke aufgrund anderer einzelgesetzlicher Vorschriften übermittelt werden oder wurden.
(3)1 Für die Statistiken der Bundesagentur gelten die Grundsätze der Neutralität und Objektivität. 2 Die Vorschriften der Geheimhaltung nach § 16 BStatG gelten entsprechend. 3 Das Statistikgeheimnis ist durch technische und organisatorische Maßnahmen der Trennung zwischen statistischen und nichtstatistischen Aufgaben einzuhalten.
(4)1 Die Bundesagentur hat zusätzlich den Migrationshintergrund in ihren Statistiken zu berücksichtigen und die hierfür erforderlichen Merkmale zu erheben. 2 Die erhobenen Merkmale dürfen ausschließlich für statistische Zwecke verarbeitet werden. 3 Sie sind in einem durch technische und organisatorische Maßnahmen von sonstiger Datenverarbeitung getrennten Bereich zu verarbeiten. 4 Das BMAS bestimmt durch Rechtsverordnung 1 ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die zu erhebenden Merkmale und die Durchführung des Verfahrens, insbesondere über Erhebung, Übermittlung und Speicherung der erhobenen Daten.
1 Vgl. Migrationshintergrund-Erhebungsverordnung (MighEV).