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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 297 SGB III, Unwirksamkeit von Vereinbarungen

§ 297 neugefasst durch G vom 23. 3. 2002 (BGBl. I S. 1130).

Unwirksam sind

  • 1.Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung der Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296 Absatz 3 zulässige Höchstgrenze überschreitet, wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder entgegengenommen werden, die nach § 296 Absatz 1 Satz 3 zu den Leistungen der Vermittlung gehören oder wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird und
  • Nummer 1 geändert durch G vom 19. 11. 2004 (BGBl. I S. 2902) und G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

  • 1a.Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung einer Vergütung, wenn eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 SGB IV vermittelt werden soll oder vermittelt wurde,
  • Nummer 1a eingefügt durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl. I S. 2970).

  • 2.Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Ausbildungsuchenden über die Zahlung einer Vergütung,
  • Nummer 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

  • 3.Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit einer oder einem Ausbildungsuchenden vereinbart oder von dieser oder diesem entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist, und
  • Nummer 3 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

  • 4.Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder eine Person, die eine Ausbildung oder Arbeit sucht, sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient.
  • Nummer 4 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).


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