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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 314 SGB III, Insolvenzgeldbescheinigung

(1)1 Die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter hat auf Verlangen der Agentur für Arbeit für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer, für die oder den ein Anspruch auf Insolvenzgeld in Betracht kommt, Folgendes zu bescheinigen:

  • 1.die Höhe des Arbeitsentgelts für die letzten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses, die der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorausgegangen sind, sowie
  • 2.die Höhe der gesetzlichen Abzüge und derjenigen Leistungen, die zur Erfüllung der Ansprüche auf Arbeitsentgelt erbracht worden sind.
2 Das Gleiche gilt hinsichtlich der Höhe von Entgeltteilen, die gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3 BetrAVG umgewandelt und vom Arbeitgeber nicht an den Versorgungsträger abgeführt worden sind. 3 Dabei ist anzugeben, ob der Entgeltteil in einem Pensionsfonds, in einer Pensionskasse oder in einer Direktversicherung angelegt und welcher Versorgungsträger für die betriebliche Altersversorgung gewählt worden ist. 4 Es ist auch zu bescheinigen, inwieweit die Ansprüche auf Arbeitsentgelt gepfändet, verpfändet oder abgetreten sind. 5 Dabei soll das Formular genutzt werden, das im Fachportal der Bundesagentur zur Verfügung gestellt ist. 6 Wird die Insolvenzgeldbescheinigung durch die Insolvenzverwalterin oder den Insolvenzverwalter nach § 36a SGB I übermittelt, sind zusätzlich die Anschrift und die Daten des Überweisungsweges mitzuteilen.

Satz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854). Sätze 2 und 3 eingefügt durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl. I S. 2742), bisherige Sätze 2 bis 4 wurden Sätze 4 bis 6. Satz 3 neugefasst und Satz 4 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854). Satz 5 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248). Satz 6 angefügt durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

(2)1 In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird oder nach § 207 InsO eingestellt worden ist, sind die Pflichten der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzverwalters vom Arbeitgeber zu erfüllen. 2 Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen, in denen eine Eigenverwaltung nach § 270 Absatz 1 Satz 1 InsO angeordnet worden ist.

Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854). Satz 2 angefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3256).


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