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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 324 SGB III, Antrag vor Leistung

(1)1 Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. 2 Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen.

Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).

(2)1 Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Arbeitslosengeld können auch nachträglich beantragt werden. 2 Kurzarbeitergeld, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind nachträglich zu beantragen.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl. I S. 926). Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854), G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044) und G vom 3. 12. 2020 (BGBl. I S. 2691).

(3)1 Insolvenzgeld ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. 2 Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von 2 Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist. 3 Ein selbst zu vertretender Grund liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht haben.

Sätze 2 und 3 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).


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