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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 395 SGB III, Datenübermittlung an Dritte; Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen

§ 395 neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848). Überschrift neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).

(1) Die Bundesagentur darf Dritten, die mit der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Buch beauftragt sind, Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Bundesagentur darf abweichend von § 80 Absatz 3 SGB X zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch nicht-öffentliche Stellen mit der Verarbeitung von Sozialdaten beauftragen.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).


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