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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 442 SGB III, Beschäftigungschancengesetz

Bisheriger § 434w angefügt als § 442 durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

(1)1 Personen, die als Selbständige oder Auslandsbeschäftigte vor dem 1. 1. 2011 ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag nach § 28a in der bis zum 31. 12. 2010 geltenden Fassung begründet haben, bleiben in dieser Tätigkeit oder Beschäftigung über den 31. 12. 2010 versicherungspflichtig nach § 28a in der ab dem 1. 1. 2011 an geltenden Fassung. 2 Sie können die Versicherungspflicht auf Antrag bis zum 31. 3. 2011 durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesagentur rückwirkend zum 31. 12. 2010 beenden.

(2)1 Abweichend von § 345b Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 gilt als beitragspflichtige Einnahme für alle Selbständigen und Auslandsbeschäftigten, die in einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag stehen, vom 1. 1. 2011 bis zum 31. 12. 2011 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 % der monatlichen Bezugsgröße. 2 § 345b Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 in der vom 1. 1. 2011 geltenden Fassung ist insoweit nicht anzuwenden.


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