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SGB IV – Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Sozialversicherungsrecht
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SGB IV – Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung



§ 98 SGB IV, Weiterleitung der Daten durch die Einzugsstellen

§ 98 eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).

1 Die Einzugsstellen nehmen, soweit durch dieses Gesetzbuch nichts anderes bestimmt ist, die für die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu übermittelnden Daten von der erstannehmenden Annahmestelle entgegen. 2 Dies gilt auch für die Daten nach § 196 Absatz 2 Satz 3 SGB VI. 3 Die Einzugsstellen haben dafür zu sorgen, dass die Meldungen rechtzeitig erstattet werden, die erforderlichen Daten vollständig und richtig enthalten sind und innerhalb von 3 Arbeitstagen an die Adressaten der Meldeinhalte weitergeleitet werden. 4 Die Einzugsstellen können die Weiterleitung der Daten an andere Sozialversicherungsträger oder andere öffentliche Stellen an eine Annahmestelle übertragen.

Satz 1 geändert und Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500), bisherige Sätze 4 und 5 wurden Sätze 3 und 4.

Absatz 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).


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