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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 24f SGB V, Entbindung

§ 24f eingefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246).

1 Die Versicherte hat Anspruch auf ambulante oder stationäre Entbindung. 2 Die Versicherte kann ambulant in einem Krankenhaus, in einer von einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger geleiteten Einrichtung, in einer ärztlich geleiteten Einrichtung, in einer Hebammenpraxis oder im Rahmen einer Hausgeburt entbinden. 3 Wird die Versicherte zur stationären Entbindung in einem Krankenhaus oder in einer anderen stationären Einrichtung aufgenommen, hat sie für sich und das Neugeborene Anspruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung. 4 Für diese Zeit besteht kein Anspruch auf Krankenhausbehandlung. 5 § 39 Absatz 2 gilt entsprechend.

Zu § 24f siehe Ziff. 5.1..


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