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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 122 SGB V, Behandlung in Praxiskliniken

§ 122 eingefügt durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534).

1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der in Praxiskliniken tätigen Vertragsärzte gebildete Spitzenorganisation vereinbaren in einem Rahmenvertrag

  • 1.einen Katalog von in Praxiskliniken nach § 115 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ambulant oder stationär durchführbaren stationsersetzenden Behandlungen,
  • 2.Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Behandlung, der Versorgungsabläufe und der Behandlungsergebnisse.
2 Die Praxiskliniken nach § 115 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind zur Einhaltung des Vertrages nach Satz 1 verpflichtet.

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