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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 197 SGB V, Verwaltungsrat

Überschrift neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).

(1) Der Verwaltungsrat hat insbesondere

  • 1.die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen,
  • 1a.den Vorstand zu überwachen,
  • Nummer 1a eingefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).

  • 1b.alle Entscheidungen zu treffen, die für die Krankenkasse von grundsätzlicher Bedeutung sind,
  • Nummer 1b eingefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).

  • 2.den Haushaltsplan festzustellen,
  • 3.über die Entlastung des Vorstands wegen der Jahresrechnung zu beschließen,
  • Nummer 3 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).

  • 4.die Krankenkasse gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten,
  • 5.über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen und
  • 6.über die Auflösung der Krankenkasse oder die freiwillige Vereinigung mit anderen Krankenkassen zu beschließen.

Absatz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).

(2) Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen.

Absatz 2 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).

(3) Der Verwaltungsrat soll zur Erfüllung seiner Aufgaben Fachausschüsse bilden.

Absatz 3 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).


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