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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 232b SGB V, Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld

§ 232b eingefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2462).

(1) Bei Personen, die Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI beziehen, gelten 80 % des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts als beitragspflichtige Einnahmen.

(2)1 Für Personen, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 erhalten bleibt, gelten § 226 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 sowie die §§ 228 bis § 231 entsprechend. 2 Die Einnahmen nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 unterliegen höchstens in dem Umfang der Beitragspflicht, in dem zuletzt vor dem Bezug des Pflegeunterstützungsgeldes Beitragspflicht bestand. 3 Für freiwillige Mitglieder gilt Satz 2 entsprechend.

Zu § 232b siehe RS 2015/02.


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