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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 263a SGB V, Anlagen in Investmentvermögen zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen

§ 263a eingefügt angefügt durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2562).

(1)1 Zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen nach § 68a können Krankenkassen insgesamt bis zu 10 % ihrer Finanzreserven nach § 260 Absatz 2 Satz 1 in Anteile an Investmentvermögen nach § 1 Absatz 1 KAGB anlegen. 2 § 83 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1 SGB IV gilt entsprechend.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101).

(2)1 Die Mittel sind so anzulegen, dass die Kapitalbindungsdauer 10 Jahre nicht überschreitet, ein Verlust ausgeschlossen erscheint und ein angemessener Ertrag erzielt wird. 2 Die Krankenkassen müssen die mit dem Erwerb der Anteile an Investmentvermögen einhergehenden Risiken unter Berücksichtigung entsprechender Absicherungen im Rahmen ihres Anlage- und Risikomanagements bewerten.

(3)1 Die Absicht, nach Absatz 1 Anteile an Investmentvermögen zu erwerben, ist der Aufsichtsbehörde vor Abschluss verbindlicher Vereinbarungen umfassend und rechtzeitig anzuzeigen. 2 Über eine Anlage nach Absatz 1 ist der Verwaltungsrat der Krankenkasse unverzüglich zu unterrichten. 3 Anlagen nach Absatz 1 sind in den Jahresrechnungen der Krankenkassen gesondert auszuweisen.


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