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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 297 SGB V, Weitere Regelungen zur Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen

Überschrift neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211).

Absätze 1 und 3 gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646), bisherige Absätze 2 und 4 wurden Absätze 1 und 2.

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln im Wege der elektronischen Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den Prüfungsstellen nach § 106c aus den Abrechnungsunterlagen der in die Prüfung einbezogenen Vertragsärzte folgende Daten:

  • 1.Arztnummer,
  • 2.Kassennummer,
  • 3.Krankenversichertennummer,
  • 4.abgerechnete Gebührenpositionen je Behandlungsfall einschließlich des Tages der Behandlung, bei ärztlicher Behandlung mit der nach dem in § 295 Absatz 1 Satz 2 genannten Schlüssel verschlüsselten Diagnose, bei zahnärztlicher Behandlung mit Zahnbezug und Befunden, bei Überweisungen mit dem Auftrag des überweisenden Arztes.
  • Nummer 4 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266), geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).

Absatz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266), G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190), G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378) und G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211). Satz 2 gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).

(2)1 Soweit es zur Durchführung der in den Vereinbarungen nach § 106b Absatz 1 Satz 1 vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen erforderlich ist, übermitteln die Krankenkassen im Wege der elektronischen Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den Prüfungsstellen nach § 106c die Daten über die von den in die Prüfung einbezogenen Vertragsärzten verordneten Leistungen unter Angabe der Arztnummer, der Kassennummer und der Krankenversichertennummer. 2 Die Daten über die verordneten Arzneimittel enthalten zusätzlich jeweils das Kennzeichen nach § 300 Absatz 3 Satz 1. 3 Die Daten über die Verordnungen von Krankenhausbehandlungen enthalten zusätzlich jeweils die gemäß § 301 übermittelten Angaben über den Tag und den Grund der Aufnahme, die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, die Art der durchgeführten Operationen und sonstigen Prozeduren sowie die Dauer der Krankenhausbehandlung.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211). Satz 4 gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).


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