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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 303d SGB V, Forschungsdatenzentrum

§ 303d neugefasst durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2562).

(1) Das Forschungsdatenzentrum hat folgende Aufgaben:

  • 1.die ihm vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen und von der Vertrauensstelle übermittelten Daten nach § 303b Absatz 3 und § 303c Absatz 3 für die Auswertung für Zwecke nach § 303e Absatz 2 aufzubereiten,
  • 2.Qualitätssicherungen der Daten vorzunehmen,
  • 3.Anträge auf Datennutzung zu prüfen,
  • 4.die für Zwecke nach § 303e Absatz 2 beantragten Daten den Nutzungsberechtigten nach § 303e zugänglich zu machen,
  • Nummer 4 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 102).

  • 5.das spezifische Reidentifikationsrisiko in Bezug auf die durch Nutzungsberechtigte nach § 303e beantragten Daten zu bewerten und unter angemessener Wahrung des angestrebten wissenschaftlichen Nutzens durch geeignete Maßnahmen zu minimieren,
  • 6.ein öffentliches Antragsregister mit Informationen zu den antragstellenden Nutzungsberechtigten, zu den Vorhaben, für die Daten beantragt wurden, und deren Ergebnissen aufzubauen und zu pflegen,
  • 7.die Verfahren der Datentransparenz zu evaluieren und weiterzuentwickeln,
  • 8.Nutzungsberechtigte nach § 303e Absatz 1 zu beraten,
  • 9.Schulungsmöglichkeiten für Nutzungsberechtigte anzubieten,
  • Nummer 9 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 102).

  • 10.die wissenschaftliche Erschließung der Daten zu fördern und
  • Nummer 10 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 102).

  • 11.die Daten im Rahmen der Mitwirkung bei der Verknüpfung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten nach § 4 GDNG zu verarbeiten.
  • Nummer 11 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 102).

(2)1 Das Forschungsdatenzentrum richtet im Benehmen mit dem BMG und dem BMBF einen Arbeitskreis zur Sekundärnutzung von Versorgungsdaten nach § 303e Absatz 1 ein. 2 Der Arbeitskreis wirkt beratend an der Ausgestaltung, Weiterentwicklung und Evaluation des Datenzugangs mit. 3 An dem Arbeitskreis nach Satz 1 sind zu beteiligen:

  • 1.die maßgeblichen Verbände der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen und in der Pflege,
  • 2.Institutionen der Gesundheits- und Versorgungsforschung, Bundes- und Landesbehörden,
  • 3.maßgebliche Bundesorganisationen für die Wahrnehmung der Interessen von Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker Menschen sowie von Menschen mit Behinderung und
  • 4.die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach § 118 SGB XI.

Satz 1 geändert und Satz 3 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 102).

(3) Das Forschungsdatenzentrum hat die versichertenbezogenen Einzeldatensätze spätestens nach 100 Jahren zu löschen.

Absatz 3 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 102).


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