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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 350 SGB V, Übertragung von bei der Krankenkasse gespeicherten Daten in die elektronische Patientenakte

§ 350 eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl. I S. 2115). Überschrift neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101).

(1)1 Hat der Versicherte nach vorheriger Information gemäß § 343 der Übermittlung und Speicherung seiner Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 8 gegenüber der Krankenkasse nicht widersprochen, hat die Krankenkasse Daten über die bei ihr in Anspruch genommenen Leistungen über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die elektronische Patientenakte zu übermitteln und zu speichern. 2 Die Versicherten können der Übermittlung und Speicherung von Daten in der Folge jederzeit widersprechen. 3 Der Widerspruch kann gegenüber der Krankenkasse oder über eine Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts erklärt werden.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) (15. 1. 2025).

(2)1 Das Nähere zu Inhalt und Struktur der relevanten Datensätze haben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung im Benehmen mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, der Bundesärztekammer, der Bundeszahnärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft bis zum 31. 12. 2020 zu vereinbaren. 2 Dabei ist sicherzustellen, dass in der elektronischen Patientenakte erkennbar ist, dass es sich um Daten der Krankenkassen handelt.

(3) Die Krankenkasse hat die Versicherten

  • 1.über die Möglichkeit des Widerspruchs nach Absatz 1 umfassend und leicht verständlich zu informieren und
  • Nummer 1 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) (15. 1. 2025).

  • 2.darüber aufzuklären, dass die Übermittlung der Daten über den Anbieter der elektronischen Patientenakte erfolgt.
  • Nummer 2 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) (15. 1. 2025).

(4) Auf Verlangen der Versicherten hat die Krankenkasse, abweichend von § 303 Absatz 4, Diagnosedaten, die ihr nach den §§ 295 und § 295a übermittelt wurden und deren Unrichtigkeit durch einen ärztlichen Nachweis bestätigt wird, in berichtigter Form über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die elektronische Patientenakte des Versicherten zu übermitteln und dort zu speichern.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101).


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