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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 371 SGB V, Integration offener und standardisierter Schnittstellen in informationstechnische Systeme

§ 371 eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl. I S. 2115).

(1) In informationstechnische Systeme in der vertragsärztlichen Versorgung, in der vertragszahnärztlichen Versorgung und in Krankenhäusern, die zur Verarbeitung von personenbezogenen Patientendaten eingesetzt werden, sind folgende offene und standardisierte Schnittstellen zu integrieren:

  • 1.Schnittstellen zur systemneutralen Archivierung von Patientendaten sowie zur Übertragung von Patientendaten bei einem Systemwechsel,
  • 2.Schnittstellen für elektronische Programme, die nach § 73 Absatz 9 Satz 1 für die Verordnung von Arzneimitteln zugelassen sind,
  • 3.Schnittstellen zum elektronischen Melde- und Informationssystem nach § 14 IfSG, mit Ausnahme der informationstechnischen Systeme von Vertragszahnärzten,
  • Nummer 3 neugefasst durch G vom 16. 9. 2022 (BGBl. I S. 1454), geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101).

  • 4.Schnittstellen für die Anbindung vergleichbarer versorgungsorientierter informationstechnischer Systeme, insbesondere ambulante und klinische Anwendungs- und Datenbanksysteme nach diesem Buch und
  • Nummer 4 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101).

  • 5.Schnittstellen für die Meldung von Terminen gemäß § 370a Absatz 5 und für die Nutzung sicherer Kommunikationsverfahren nach § 311 Absatz 6.
  • Nummer 5 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101).

(2) Absatz 1 Nummer 1 und 4 gilt entsprechend für informationstechnische Systeme, die zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur pflegerischen Versorgung von Versicherten nach diesem Buch oder in einer nach § 72 Absatz 1 SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtung eingesetzt werden.

(3) Die Integration der Schnittstellen muss binnen der jeweiligen Frist, die sich aus der Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1 ergibt, erfolgen, nachdem die jeweiligen Spezifikationen nach den §§ 372 und § 373 erstellt und durch das BMG gemäß § 385 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 verbindlich festgelegt wurden.

Absatz 3 neugefasst und Absatz 4 gestrichen durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101).


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