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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 7 SGB VI, Freiwillige Versicherung

(1)1 Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. 2 Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

Absatz 2 gestrichen durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127), bisheriger Absatz 3 wurde Absatz 2.

(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl. I S. 2838).


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