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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 28 SGB VI, Ergänzende Leistungen

(1) Die Leistungen zur Teilhabe werden außer durch das Übergangsgeld ergänzt durch die Leistungen nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2 sowie nach den §§ 73 und § 74 SGB IX.

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).

(2)1 Für ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Leistungen nach den §§ 73 und § 74 SGB IX im Einzelfall bewilligt werden können, wenn sie zur Durchführung der Leistungen notwendig sind. 2 Fahrkosten nach § 73 Absatz 4 SGB IX können pauschaliert bewilligt werden.

Absatz 2 angefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl. I S. 2838). Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234). Satz 2 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).


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