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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 76b SGB VI, Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung

Überschrift geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2474).

(1) Für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte nach § 6 Absatz 1b von der Versicherungspflicht befreit sind, und für das der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat, werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt.

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4621) und G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2474).

(2)1 Die Zuschläge an Entgeltpunkten werden ermittelt, indem das Arbeitsentgelt, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigung versicherungspflichtig wäre, durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt und mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, das dem vom Arbeitgeber gezahlten Beitragsanteil und dem Beitrag entspricht, der zu zahlen wäre, wenn das Arbeitsentgelt beitragspflichtig wäre. 2 Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.

Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4621).

(3) Für den Zuschlag an Entgeltpunkten gelten die §§ 75 und § 124 entsprechend.

(4) Absatz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen

  • 1.des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze,
  • 2.des Bezugs einer Versorgung,
  • 3.des Erreichens der Regelaltersgrenze oder
  • 4.einer Beitragserstattung.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl. I S. 2838).


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