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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 85 SGB VI, Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag)

(1)1 Versicherte erhalten nach 6 Jahren ständiger Arbeiten unter Tage für jedes volle Jahr mit solchen Arbeiten vom 6. bis zum 10. Jahr 0,125 vom 11. bis zum 20. Jahr 0,25 für jedes weitere Jahr 0,375 zusätzliche Entgeltpunkte. 2 Dies gilt nicht für Zeiten, in denen eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen worden ist.

(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage zu gleichen Teilen zugeordnet.


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