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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 109a SGB VI, Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung

§ 109a neugefasst durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl. I S. 3022). Überschrift neugefasst durch G vom 3. 8. 2010 (BGBl. I S. 1112).

(1)1 Die Träger der Rentenversicherung informieren und beraten Personen, die

  • 1.die Regelaltersgrenze erreicht haben oder
  • Nummer 1 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554).

  • 2.das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 sind und bei denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann,
über die Leistungsvoraussetzungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII, soweit die genannten Personen rentenberechtigt sind. 2 Personen nach Satz 1, die nicht rentenberechtigt sind, werden auf Anfrage beraten und informiert. 3 Liegt eine Rente unter dem 27fachen des aktuellen Rentenwertes, ist der Information zusätzlich ein Antragsformular beizufügen. 4 Es ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII auch bei dem zuständigen Träger der Rentenversicherung gestellt werden kann, der den Antrag an den zuständigen Träger der Sozialhilfe weiterleitet. 5 Darüber hinaus sind die Träger der Rentenversicherung verpflichtet, mit den zuständigen Trägern der Sozialhilfe zur Zielerreichung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII zusammenzuarbeiten. 6 Eine Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn eine Inanspruchnahme von Leistungen der genannten Art wegen der Höhe der gezahlten Rente sowie der im Rentenverfahren zu ermittelnden weiteren Einkünfte nicht in Betracht kommt.

(2)1 Die Träger der Rentenversicherung prüfen und entscheiden auf ein Ersuchen nach § 45 SGB XII durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe, ob Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 sind und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. 2 Ergibt die Prüfung, dass keine volle Erwerbsminderung vorliegt, ist ergänzend eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben, ob hilfebedürftige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II sind.

Satz 1 geändert durch G vom 24. 9. 2008 (BGBl. I S. 1856). Satz 2 neugefasst und Satz 3 gestrichen durch G vom 3. 8. 2010 (BGBl. I S. 1112). Satz 4 gestrichen durch G vom 24. 9. 2008 (BGBl. I S. 1856).

(3)1 Die Träger der Rentenversicherung geben nach § 44a Absatz 1 Satz 5 SGB II eine gutachterliche Stellungnahme ab, ob hilfebedürftige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II sind. 2 Ergibt die gutachterliche Stellungnahme, dass Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 Satz 2 sind, ist ergänzend zu prüfen, ob es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

Absatz 3 angefügt durch G vom 3. 8. 2010 (BGBl. I S. 1112).

(4) Zuständig für die Prüfung und Entscheidung nach Absatz 2 und die Erstellung der gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 3 ist

  • 1.bei Versicherten der Träger der Rentenversicherung, der für die Erbringung von Leistungen an den Versicherten zuständig ist,
  • 2.bei sonstigen Personen der Regionalträger, der für den Sitz des Trägers der Sozialhilfe oder der Agentur für Arbeit örtlich zuständig ist.

Absatz 4 angefügt durch G vom 3. 8. 2010 (BGBl. I S. 1112).

(5) Die kommunalen Spitzenverbände, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Rentenversicherung Bund können Vereinbarungen über das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 schließen.

Absatz 5 angefügt durch G vom 3. 8. 2010 (BGBl. I S. 1112).


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