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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 140 SGB VI, Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung

§ 140 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).

(1) Vor verbindlichen Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 138 Absatz 1 über

  • 1.Grundsätze für die Aufbau- und Ablauforganisation und das Personalwesen,
  • 2.Grundsätze und Koordinierung der Datenverarbeitung,
  • 3.Grundsätze für die Aus- und Fortbildung,
  • 4.Grundsätze der Organisation der Auskunfts- und Beratungsstellen sowie
  • 5.Entscheidungen, deren Umsetzung in gleicher Weise wie die Umsetzung von Entscheidungen gemäß den Nummern 1 bis 4 Einfluss auf die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten haben können,
ist die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung anzuhören.

(2)1 Die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung setzt sich wie folgt zusammen:

  • 1.3 Mitglieder aus der Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung Bund und ein Mitglied aus der Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See; Mitglieder sind jeweils der Vorsitzende des Gesamtpersonalrates oder, falls eine Stufenvertretung besteht, der Vorsitzende des Hauptpersonalrates, bei der Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung Bund auch die beiden weiteren Mitglieder des Vorstandes sowie
  • 2.je ein Mitglied aus der Personalvertretung eines jeden landesunmittelbaren Trägers der Rentenversicherung; die Regelungen zur Auswahl dieser Mitglieder und das Verfahren der Entsendung werden durch Landesrecht bestimmt.
2 Die Mitglieder der Arbeitsgruppe Personalvertretung beteiligen ihre jeweiligen Hauptpersonalvertretungen, sind diese nicht eingerichtet, ihre Gesamtpersonalvertretungen. 3 Die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung, die Regelungen über den Vorsitz, das Verfahren zur internen Willensbildung und zur Beschlussfassung enthalten muss. 4 Ergänzend finden die Regelungen des BPersVG Anwendung. 5 Kostentragende Dienststelle im Sinne der §§ 46 bis § 46 BPersVG ist die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Satz 5 geändert durch G vom 9. 6. 2021 (BGBl. I S. 1614).


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