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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 145 SGB VI, Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung

§ 145 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242). Überschrift neugefasst durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).

(1)1 Die Träger der Rentenversicherung unterhalten gemeinsam eine Datenstelle, die von der Deutschen Rentenversicherung Bund verwaltet wird. 2 Dabei ist sicherzustellen, dass die Datenbestände, die die Deutsche Rentenversicherung Bund als Träger der Rentenversicherung führt, und die Datenbestände der Datenstelle der Rentenversicherung dauerhaft getrennt bleiben. 3 Die Träger der Rentenversicherung können die Datenstelle als Vermittlungsstelle einschalten.

Satz 2 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500). Satz 4 gestrichen durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund darf ein Dateisystem mit Sozialdaten, das nicht ausschließlich einer Versicherungsnummer der bei ihr Versicherten zugeordnet ist, nur bei der Datenstelle und nur dann führen, wenn die Einrichtung dieses Dateisystems gesetzlich bestimmt ist.

Absatz 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).

(3)1 Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Verpflichtung eingehen, dass die Datenstelle in Versorgungsausgleichssachen die Aufgabe als Vermittlungsstelle zur Durchführung des elektronischen Rechtsverkehrs auch für andere öffentlich-rechtliche Versorgungsträger wahrnimmt. 2 Diese sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund den entstehenden Aufwand zu erstatten.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).

(4)1 Die Datenstelle untersteht der Aufsicht des BMAS, soweit ihr durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes Aufgaben zugewiesen worden sind. 2 Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis § 89 SGB IV entsprechend. 3 Das BMAS kann die Aufsicht ganz oder teilweise dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.

Satz 1 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407). Satz 3 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407) und G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).

Absatz 5 gestrichen durch G vom 23. 11. 2011 (BGBl. I S. 2298).


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