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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 249a SGB VI, Beitragszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet

Überschrift geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791).

(1) Elternteile, die am 18. 5. 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, sind von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn sie vor dem 1. 1. 1927 geboren sind.

(2) Ist ein Elternteil bis zum 31. 12. 1996 gestorben, wird die Kindererziehungszeit im Beitrittsgebiet vor dem 1. 1. 1992 insgesamt der Mutter zugeordnet, es sei denn, es wurde eine wirksame Erklärung zugunsten des Vaters abgegeben.


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