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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 264c SGB VI, Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten

Die Witwenrente oder Witwerrente erhöht sich nicht um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, wenn der Ehegatte vor dem 1. 1. 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. 1. 1962 geboren ist.

§ 264c neugefasst durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2474). Absatz 1 gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2575) (1. 7. 2024), bisheriger Absatz 2 wurde Wortlaut des § 264c.


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