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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 277a SGB VI, Durchführung der Nachversicherung im Beitrittsgebiet

(1)1 Bei der Durchführung der Nachversicherung von Personen, die eine nachversicherungspflichtige Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeübt haben, ist die Beitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge für Zeiten im Beitrittsgebiet vor dem 1. 1. 1992 mit den entsprechenden Werten der Anlage 10 zu vervielfältigen; die Beitragsbemessungsgrundlage ist nur bis zu einem Betrag zu berücksichtigen, der dem durch die entsprechenden Werte der Anlage 10 geteilten Betrag der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht. 2 § 181 Absatz 4 bleibt unberührt. 3 Für Personen, die nach § 233a Absatz 1 Satz 2 als nachversichert gelten, erfolgt anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung; der Durchführung der Nachversicherung und der Erstattung werden die bisherigen Vorschriften, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Beitrittsgebiets anzuwenden sind, fiktiv zugrunde gelegt.

Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242) und G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2575) (1. 1. 2025). Satz 2 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791).

(2)1 Für Pfarrer, Pastoren, Prediger, Vikare und andere Mitarbeiter von Religionsgesellschaften im Beitrittsgebiet, die nach § 233a Absatz 3 als nachversichert gelten, gilt die Nachversicherung mit den Entgelten als durchgeführt, für die Beiträge nachgezahlt worden sind. 2 Die Religionsgesellschaften haben den Nachversicherten die jeweiligen Entgelte zu bescheinigen.

(3)1 Für Diakonissen und Mitglieder geistlicher Genossenschaften im Beitrittsgebiet, die nach § 233a Absatz 4 nachversichert werden, ist Beitragsbemessungsgrundlage für Zeiten

  • 1.bis zum 31. 5. 1958 ein monatliches Arbeitsentgelt von 270 DM,
  • 2.vom 1. 6. 1958 bis 30. 6. 1967 ein monatliches Arbeitsentgelt von 340 DM,
  • 3.vom 1. 7. 1967 bis 28. 2. 1971 ein monatliches Arbeitsentgelt von 420 DM,
  • 4.vom 1. 3. 1971 bis 30. 9. 1976 ein monatliches Arbeitsentgelt von 470 DM und
  • 5.vom 1. 10. 1976 bis 31. 12. 1984 ein monatliches Arbeitsentgelt von 520 DM.
2 Die Beitragsbemessungsgrundlage ist für die Berechnung der Beiträge mit den entsprechenden Werten der Anlage 10 zu vervielfältigen. 3 § 181 Absatz 4 bleibt unberührt.

Satz 2 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2575) (1. 1. 2025). Satz 3 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791).


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