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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 287d SGB VI, Erstattungen in besonderen Fällen

(1) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet die Aufwendungen für Kriegsbeschädigtenrenten und für die Auszahlung der weiteren Sonderleistungen.

(2)1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung verteilt die Beträge nach Absatz 1 auf die allgemeine und die knappschaftliche Rentenversicherung, setzt die Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch. 2 Für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung ist § 219 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242). Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).

(3)§ 179 Absatz 1a ist anzuwenden, wenn

  • 1.das Erstattungsverfahren am 1. 1. 2001 noch nicht abschließend entschieden war und
  • 2.das Schadensereignis nach dem 30. 6. 1983 eingetreten ist.

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