Category Image
Gesetze

SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - [SGB VII]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung



§ 20 SGB VII, Zusammenarbeit mit Dritten

(1)1 Die Unfallversicherungsträger und die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden wirken bei der Beratung und Überwachung der Unternehmen auf der Grundlage einer gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie gemäß § 20a Absatz 2 Nummer 4 ArbSchG eng zusammen und stellen den Erfahrungsaustausch sicher. 2 Die gemeinsame Beratungs- und Überwachungsstrategie umfasst die Abstimmung allgemeiner Grundsätze zur methodischen Vorgehensweise bei

  • 1.der Beratung und Überwachung der Betriebe,
  • 2.der Festlegung inhaltlicher Beratungs- und Überwachungsschwerpunkte, aufeinander abgestimmter oder gemeinsamer Schwerpunktaktionen und Arbeitsprogramme und
  • 3.der Förderung eines Daten- und sonstigen Informationsaustausches, insbesondere über Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130).

(1a)1 Zu nach dem 1. 1. 2023 durchgeführten Betriebsbesichtigungen und deren Ergebnissen übermitteln die Unfallversicherungsträger an die für die besichtigte Betriebsstätte zuständige Arbeitsschutzbehörde im Wege elektronischer Datenübertragung folgende Informationen:

  • 1.Name und Anschrift des Betriebs,
  • 2.Anschrift der besichtigten Betriebsstätte, soweit nicht mit Nummer 1 identisch,
  • 3.Kennnummer zur Identifizierung,
  • 4.Wirtschaftszweig des Betriebs,
  • 5.Datum der Besichtigung,
  • 6.Anzahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt der Besichtigung,
  • 7.Vorhandensein einer betrieblichen Interessenvertretung,
  • 8.Art der sicherheitstechnischen Betreuung,
  • 9.Art der betriebsärztlichen Betreuung,
  • 10.Bewertung der Arbeitsschutzorganisation einschließlich
    • a)der Unterweisung,
    • b)der arbeitsmedizinischen Vorsorge und
    • c)der Ersten Hilfe und sonstiger Notfallmaßnahmen,
  • 11.Bewertung der Gefährdungsbeurteilung einschließlich
    • a)der Ermittlung von Gefährdungen und Festlegung von Maßnahmen,
    • b)der Prüfung der Umsetzung der Maßnahmen und ihrer Wirksamkeit und
    • c)der Dokumentation der Gefährdungen und Maßnahmen,
  • 12.Verwaltungshandeln in Form von Feststellungen, Anordnungen oder Bußgeldern.
2 Die übertragenen Daten dürfen von den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden nur zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit nach § 21 Absatz 1 ArbSchG liegenden Arbeitsschutzaufgaben verarbeitet werden.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3334).

(2)1 Zur Förderung der Zusammenarbeit nach Absatz 1 wird für den Bereich eines oder mehrerer Länder eine gemeinsame landesbezogene Stelle bei einem Unfallversicherungsträger oder einem Landesverband mit Sitz im jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich eingerichtet. 2 Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. koordiniert die organisatorisch und verfahrensmäßig notwendigen Festlegungen für die Bildung, Mandatierung und Tätigkeit der gemeinsamen landesbezogenen Stellen. 3 Die gemeinsame landesbezogene Stelle hat die Aufgabe, mit Wirkung für die von ihr vertretenen Unfallversicherungsträger mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden Vereinbarungen über

  • 1.die zur Umsetzung der gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie notwendigen Maßnahmen,
  • 2.gemeinsame Arbeitsprogramme, insbesondere zur Umsetzung der Eckpunkte im Sinne des § 20a Absatz 2 Nummer 2 ArbSchG,
abzuschließen und deren Zielerreichung mit den von der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz nach § 20a Absatz 2 Nummer 3 ArbSchG bestimmten Kennziffern zu evaluieren. 4 Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft wirkt an der Tätigkeit der gemeinsamen landesbezogenen Stelle mit.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130). Satz 4 geändert und Satz 5 gestrichen durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).

(3)1 Durch allgemeine Verwaltungsvorschriften, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, wird geregelt das Zusammenwirken

  • 1.der Unfallversicherungsträger mit den Betriebsräten oder Personalräten,
  • 2.der Unfallversicherungsträger einschließlich der gemeinsamen landesbezogenen Stellen nach Absatz 2 mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,
  • 3.der Unfallversicherungsträger mit den für die Bergaufsicht zuständigen Behörden.
2 Die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nummer 1 werden vom BMAS im Einvernehmen mit dem BMI, die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nummer 2 und 3 werden von der Bundesregierung erlassen. 3 Die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nummer 2 werden erst erlassen, wenn innerhalb einer vom BMAS gesetzten angemessenen Frist nicht für jedes Land eine Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 3 abgeschlossen oder eine unzureichend gewordene Vereinbarung nicht geändert worden ist.

Satz 2 neugefasst durch G vom 24. 7. 2003 (BGBl. I S. 1526), geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407) und V vom 19. 6. 2020 (BGBl. I S. 1328). Satz 3 angefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.