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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - [SGB VII]
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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung



§ 29 SGB VII, Arznei- und Verbandmittel

(1)1 Arznei- und Verbandmittel sind alle ärztlich verordneten, zur ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung erforderlichen Mittel. 2 Ist das Ziel der Heilbehandlung mit Arznei- und Verbandmitteln zu erreichen, für die Festbeträge im Sinne des § 35 oder § 35a SGB V festgesetzt sind, trägt der Unfallversicherungsträger die Kosten bis zur Höhe dieser Beträge. 3 Verordnet der Arzt in diesen Fällen ein Arznei- oder Verbandmittel, dessen Preis den Festbetrag überschreitet, hat der Arzt die Versicherten auf die sich aus seiner Verordnung ergebende Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen.

Satz 2 geändert durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl. I S. 1948).

(2)1 Die Rabattregelungen der §§ 130 und § 130a SGB V gelten entsprechend. 2 Die Erstattungsbeträge nach § 130b SGB V gelten auch für die Abrechnung mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung.

Satz 1 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190). Satz 2 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).


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