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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - [SGB VII]
Sozialversicherungsrecht
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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung



§ 43 SGB VII, Reisekosten

(1)1 Die im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Reisekosten werden nach § 73 SGB IX übernommen. 2 Im Übrigen werden Reisekosten zur Ausführung der Heilbehandlung nach den Absätzen 2 bis 5 übernommen.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).

(2) Zu den Reisekosten gehören

  • 1.Fahr- und Transportkosten,
  • 2.Verpflegungs- und Übernachtungskosten,
  • 3.Kosten des Gepäcktransports,
  • 4.Wegstreckenentschädigung
  • Nummer 4 geändert durch G vom 26. 5. 2005 (BGBl. I S. 1418).

für die Versicherten und für eine wegen des Gesundheitsschadens erforderliche Begleitperson.

(3) Reisekosten werden im Regelfall für 2 Familienheimfahrten im Monat oder anstelle von Familienheimfahrten für 2 Fahrten eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Versicherten übernommen.

(4) Entgangener Arbeitsverdienst einer Begleitperson wird ersetzt, wenn der Ersatz in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Pflegekraft entstehenden Kosten steht.

(5) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.


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