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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - [SGB VII]
Sozialversicherungsrecht
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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung



§ 79 SGB VII, Umfang der Abfindung

1 Eine Rente kann in den Fällen einer Abfindung bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 40 v. H. bis zur Hälfte für einen Zeitraum von 10 Jahren abgefunden werden. 2 Als Abfindungssumme wird das 9fache des der Abfindung zugrunde liegenden Jahresbetrages der Rente gezahlt. 3 Der Anspruch auf den Teil der Rente, an dessen Stelle die Abfindung tritt, erlischt mit Ablauf des Monats der Auszahlung für 10 Jahre.


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