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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - [SGB VII]
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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung



§ 139a SGB VII, Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung — Ausland

§ 139a eingefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130).

(1) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. nimmt die Aufgaben

  • 1.der Deutschen Verbindungsstelle Unfallversicherung — Ausland (Verbindungsstelle) auf der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen Rechts sowie
  • 2.des Trägers des Wohn- und Aufenthaltsorts aufgrund überstaatlichen Rechts für den Bereich der Unfallversicherung
wahr.

(2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere

  • 1.der Abschluss von Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen,
  • 2.die Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen Stellen,
  • 3.die Koordinierung der Verwaltungshilfe bei grenzüberschreitenden Sachverhalten,
  • 4.die Information, Beratung und Aufklärung sowie
  • 5.die Umlagerechnung.

(3)1 Die Verbindungsstelle legt die ihr durch die Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Sach- und Personalkosten nach Ablauf eines Kalenderjahres auf alle deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung um. 2 Auf die Umlage kann sie Vorschüsse einfordern.


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