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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - [SGB VII]
Sozialversicherungsrecht
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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung



§ 155 SGB VII, Beiträge nach der Zahl der Versicherten

1 Die Satzung kann bestimmen, dass die Beiträge nicht nach Arbeitsentgelten, sondern nach der Zahl der Versicherten unter Berücksichtigung der Gefährdungsrisiken berechnet werden. 2 Grundlage für die Ermittlung der Gefährdungsrisiken sind die Leistungsaufwendungen. 3 § 157 Absatz 5 und § 158 Absatz 2 gelten entsprechend.


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