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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - [SGB VII]
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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung



§ 220 SGB VII, Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften

§ 220 neugefasst durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130).

(1) bis (3) (weggefallen)

Absätze 1 bis 3 gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).

(4) Die §§ 176 bis § 181 gelten für die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation mit der Maßgabe, dass für den Zuständigkeitsbereich nach § 121 Absatz 2 Nummer 3 bis 8

  • 1.bei der Ermittlung der gemeinsamen Tragung der Rentenlasten die zugrunde zu legenden Rechengrößen für das Ausgleichsjahr 2016 in Höhe von 15 %, für das Ausgleichsjahr 2017 in Höhe von 30 %, für das Ausgleichsjahr 2018 in Höhe von 45 %, für das Ausgleichsjahr 2019 in Höhe von 60 %, für das Ausgleichsjahr 2020 in Höhe von 75 % und für das Ausgleichsjahr 2021 in Höhe von 90 % anzusetzen sind,
  • 2.bis zum Jahr 2021 als Latenzfaktor nach § 177 Absatz 7 der für das jeweilige Ausgleichsjahr für den Bereich der in § 121 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Unternehmensarten zu berechnende Wert anzuwenden ist.

Absatz 4 angefügt durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl. I S. 3836).


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