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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - [SGB VII]
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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung



§ 221a SGB VII, Verarbeitung von Daten durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft

§ 221a eingefügt durch G vom 20. 7. 2022 (BGBl. I S. 1174).

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (§ 114 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) darf die bei ihr gespeicherten Namen, Anschriften und Bankverbindungen von Unternehmern nach § 136 Absatz 3 Nummer 1, die zur Beitragsberechnung nach § 182 vorliegenden Berechnungsgrundlagen sowie die von den zuständigen Behörden in den Ländern übermittelten Daten nach § 197 Absatz 4 Satz 1 und Satz 4 zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgabe zur Gewährung einer Beihilfe im Rahmen einer außergewöhnlichen Maßnahme zur Marktstützung im Sinne der §§ 9b, 9c und 9d MOG verarbeiten, soweit dies zur Durchführung oder Kontrolle der Beihilfegewährung erforderlich ist.

(2)1 Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft darf der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einmalig bis zum 31. 12. 2022 die bei ihr gespeicherten

  • 1.Namen und Anschriften von Unternehmern nach § 136 Absatz 3 Nummer 1,
  • 2.deren Mitgliedsnummer,
  • 3.die Art der betriebenen landwirtschaftlichen Nutzung,
  • 4.die zum 22. 3. 2022 erfasste Anbaufläche oder Tierzahl
unter den Voraussetzungen des Satzes 2 zum Zweck der Gewährung einer Beihilfe aus dem Bundeshaushalt übermitteln. 2 Die Übermittlung ist nur zulässig, sofern die Unternehmer nach der vom BMEL im Rahmen der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 22. 4. 2022 (BAnz AT 27. 4. 2022 B2) erlassenen Richtlinie dem Grunde nach beihilfeberechtigt sind und nicht bereits eine Anpassungsbeihilfe in Durchführung der in Absatz 1 genannten Aufgabe erhalten haben.

(3)1 Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

  • 1.darf den Datenbestand nach Absatz 2 verarbeiten, soweit dies zur Durchführung oder Kontrolle der Beihilfegewährung auf Grundlage der Kleinbeihilfenregelung erforderlich ist, und
  • 2.hat diesen Datenbestand unmittelbar nach dem rechtskräftigen Abschluss der Beihilfeverfahren zu löschen.
2 Das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung nach Absatz 2 und zur Erstattung der Kosten ist in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zu regeln.

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