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SGB VIII – Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII)
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SGB VIII – Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe



§ 78a SGB VIII, Anwendungsbereich

(1) Die Regelungen der §§ 78b bis § 78g gelten für die Erbringung von

  • 1.Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
  • 2.Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19),
  • 3.Leistungen zur Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen zur Erfüllung der Schulpflicht (§ 21 Satz 2),
  • 4.Hilfe zur Erziehung
    • a)in einer Tagesgruppe (§ 32),
    • b)in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34) sowie
    • c)in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb der eigenen Familie erfolgt,
    • d)in sonstiger teilstationärer oder stationärer Form (§ 27),
  • 5.Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in
    • a)anderen teilstationären Einrichtungen (§ 35a Absatz 2 Nummer 2 Alternative 2),
    • b)Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 4),
  • 6.Hilfe für junge Volljährige (§ 41), sofern diese den in den Nummern 4 und 5 genannten Leistungen entspricht, sowie
  • 7.Leistungen zum Unterhalt (§ 39), sofern diese im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 4 bis 6 gewährt werden; § 39 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Landesrecht kann bestimmen, dass die §§ 78b bis § 78g auch für andere Leistungen nach diesem Buch sowie für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§§ 42, § 42a) gelten.

Absatz 2 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444).


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