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SGB VIII – Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII)
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SGB VIII – Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe



§ 108 SGB VIII, Übergangsregelung

Bisheriger § 107, angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444), wurde § 108 durch G vom 21. 12. 2022 (BGBl. I S. 2824).

(1)1 Das BMFSFJ begleitet und untersucht

  • 1.bis zum Inkrafttreten von § 10b am 1. 1. 2024 sowie
  • 2.bis zum Inkrafttreten von § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 am 1. 1. 2028
die Umsetzung der für die Ausführung dieser Regelungen jeweils notwendigen Maßnahmen in den Ländern. 2 Bei der Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1 werden insbesondere auch die Erfahrungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einbezogen, die bereits vor dem 1. 1. 2024 Verfahrenslotsen entsprechend § 10b einsetzen. 3 Bei der Untersuchung nach Satz 1 Nummer 2 findet das Bundesgesetz nach § 10 Absatz 4 Satz 3 ab dem Zeitpunkt seiner Verkündung, die als Bedingung für das Inkrafttreten von § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 spätestens bis zum 1. 1. 2027 erfolgen muss, besondere Berücksichtigung.

(2)1 Das BMFSFJ untersucht in den Jahren 2022 bis 2024 die rechtlichen Wirkungen von § 10 Absatz 4 und legt dem Bundestag und dem Bundesrat bis zum 31. 12. 2024 einen Bericht über das Ergebnis der Untersuchung vor. 2 Dabei sollen insbesondere die gesetzlichen Festlegungen des SGB VIII und SGB IX

  • 1.zur Bestimmung des leistungsberechtigten Personenkreises,
  • 2.zur Bestimmung von Art und Umfang der Leistungen,
  • 3.zur Ausgestaltung der Kostenbeteiligung bei diesen Leistungen und
  • 4.zur Ausgestaltung des Verfahrens
untersucht werden mit dem Ziel, den leistungsberechtigten Personenkreis, Art und Umfang der Leistungen sowie den Umfang der Kostenbeteiligung für die hierzu Verpflichteten nach dem am 1. 1. 2023 für die Eingliederungshilfe geltenden Recht beizubehalten, insbesondere einerseits keine Verschlechterungen für leistungsberechtigte oder kostenbeitragspflichtige Personen und andererseits keine Ausweitung des Kreises der Leistungsberechtigten sowie des Leistungsumfangs im Vergleich zur Rechtslage am 1. 1. 2023 herbeizuführen, sowie Hinweise auf die zu bestimmenden Inhalte des Bundesgesetzes nach § 10 Absatz 4 Satz 3 zu geben. 3 In die Untersuchung werden auch mögliche finanzielle Auswirkungen gesetzlicher Gestaltungsoptionen einbezogen.

(3) Soweit das BMFSFJ Dritte in die Durchführung der Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 2 einbezieht, beteiligt es hierzu vorab die Länder.

(4) Das BMFSFJ untersucht unter Beteiligung der Länder die Wirkungen dieses Gesetzes im Übrigen einschließlich seiner finanziellen Auswirkungen auf Länder und Kommunen und berichtet dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat über die Ergebnisse dieser Untersuchung.


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