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SGB IX – Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX)
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SGB IX – Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen



§ 68 SGB IX, Berechnungsgrundlage in Sonderfällen

(1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden 65 % eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn

  • 1.die Berechnung nach den §§ 66, § 67 und § 69 zu einem geringeren Betrag führt,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408).

  • 2.Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder
  • 3.der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als 3 Jahre zurückliegt.

(2)1 Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Leistungsempfänger der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner beruflichen Qualifikation entspricht. 2 Dafür gilt folgende Zuordnung:

  • 1.für eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Qualifikationsgruppe 1) ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1/300 der Bezugsgröße,
  • 2.für einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung (Qualifikationsgruppe 2) ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1/360 der Bezugsgröße,
  • 3.für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf (Qualifikationsgruppe 3) ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1/450 der Bezugsgröße und
  • 4.bei einer fehlenden Ausbildung (Qualifikationsgruppe 4) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem 1/600 der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 MiLoG in Verb. mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 MiLoG jeweils erlassenen Verordnung mit 1/7 der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.
  • Nummer 4 geändert durch G vom 23. 5. 2022 (BGBl. I S. 760).

3 Maßgebend ist die Bezugsgröße, die für den Wohnsitz oder für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger im letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistung gilt.

Zu § 68 siehe § 68 SGB IX Ziff. 1..


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