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SGB X – Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
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SGB X – Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz



§ 64 SGB X, Kostenfreiheit

(1)1 Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 EUR.

Satz 2 angefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl. I S. 2258), geändert durch G vom 7. 5. 2021 (BGBl. I S. 850).

(2)1 Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. 2 Dies gilt auch für die im GNotKG bestimmten Gerichtskosten. 3 Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die

  • 1.in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln,
  • 2.im Sozialhilferecht, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie im Kinder- und Jugendhilferecht aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem SGB XII, dem SGB II oder dem SGB VIII vorgesehenen Leistung benötigt werden,
  • Nummer 2 neugefasst durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).

  • 3.im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,
  • 4.im Recht der Sozialen Entschädigung und der Soldatenentschädigung für erforderlich gehalten werden,
  • Nummer 4 neugefasst durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932) (1. 1. 2025).

  • 5.im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.

Satz 2 geändert durch G vom 23. 7. 2013 (BGBl. I S. 2586).

(3)1 Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das FamFG anzuwenden ist. 2 Im Verfahren nach der ZPO, dem FamFG sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem AsylbLG, der Jugendhilfe und der Sozialen Entschädigung von den Gerichtskosten befreit; § 197a SGG bleibt unberührt.

Satz 1 geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586). Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3302), G vom 20. 7. 2006 (BGBl. I S. 1706), G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586), G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234) und G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).

Zu § 64 siehe § 64 SGB X.


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