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SGB X – Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
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SGB X – Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz



§ 110 SGB X, Pauschalierung

1 Die Leistungsträger haben ihre Erstattungsansprüche pauschal abzugelten, soweit dies zweckmäßig ist. 2 Beträgt im Einzelfall ein Erstattungsanspruch voraussichtlich weniger als 50 EUR, erfolgt keine Erstattung. 3 Die Leistungsträger können abweichend von Satz 2 höhere Beträge vereinbaren. 4 Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den in Satz 2 genannten Betrag entsprechend der jährlichen Steigerung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV anheben und dabei auf 10 EUR nach unten oder oben runden.

Sätze 2 und 4 geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl. I S. 1983).


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