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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - [SGB XI]
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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung



§ 67 SGB XI, Monatlicher Ausgleich

(1) Jede Pflegekasse ermittelt bis zum 10. des Monats

  • 1.die bis zum Ende des Vormonats gebuchten Ausgaben,
  • 2.die bis zum Ende des Vormonats gebuchten Einnahmen (Beitragsist),
  • 3.das Betriebsmittel- und Rücklagesoll,
  • 4.den am 1. des laufenden Monats vorhandenen Betriebsmittelbestand (Betriebsmittelist) und die Höhe der Rücklage.

Absatz 1 geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874).

(2)1 Sind die Ausgaben zuzüglich des Betriebsmittel- und Rücklagesolls höher als die Einnahmen zuzüglich des vorhandenen Betriebsmittelbestands und der Rücklage am 1. des laufenden Monats, erhält die Pflegekasse bis zum Monatsende den Unterschiedsbetrag aus dem Ausgleichsfonds. 2 Sind die Einnahmen zuzüglich des am 1. des laufenden Monats vorhandenen Betriebsmittelbestands und der Rücklage höher als die Ausgaben zuzüglich des Betriebsmittel- und Rücklagesolls, überweist die Pflegekasse den Unterschiedsbetrag an den Ausgleichsfonds.

(3) Die Pflegekasse hat dem Bundesamt für Soziale Sicherung die notwendigen Berechnungsgrundlagen mitzuteilen.

Absatz 3 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).


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