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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - [SGB XI]
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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung



§ 78 SGB XI, Verträge über Pflegehilfsmittel, Pflegehilfsmittelverzeichnis und Empfehlungen zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen

Überschrift geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3299).

(1)1 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen schließt mit den Leistungserbringern oder deren Verbänden Verträge über die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln, soweit diese nicht nach den Vorschriften des SGB V über die Hilfsmittel zu vergüten sind. 2 Abweichend von Satz 1 können die Pflegekassen Verträge über die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln schließen, um dem Wirtschaftlichkeitsgebot verstärkt Rechnung zu tragen. 3 Die §§ 36, § 126 und § 127 SGB V gelten entsprechend.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).

(2)1 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erstellt als Anlage zu dem Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V ein systematisch strukturiertes Pflegehilfsmittelverzeichnis. 2 Darin sind die von der Leistungspflicht der Pflegeversicherung umfassten Pflegehilfsmittel aufzuführen, soweit diese nicht bereits im Hilfsmittelverzeichnis enthalten sind. 3 Pflegehilfsmittel, die für eine leihweise Überlassung an die Versicherten geeignet sind, sind gesondert auszuweisen. 4 Das Pflegehilfsmittelverzeichnis ist spätestens alle 3 Jahre unter besonderer Berücksichtigung digitaler Technologien vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen fortzuschreiben. 5 Unbeschadet der regelhaften Fortschreibung nach Satz 4 entscheidet der Spitzenverband Bund der Pflegekassen über Anträge zur Aufnahme von neuartigen Pflegehilfsmitteln in das Pflegehilfsmittelverzeichnis innerhalb von 3 Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen. 6 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen informiert und berät Hersteller auf deren Anfrage über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Aufnahme von neuartigen Pflegehilfsmitteln in das Pflegehilfsmittelverzeichnis; im Übrigen gilt § 139 Absatz 8 SGB V entsprechend. 7 Die Beratung erstreckt sich insbesondere auch auf die grundlegenden Anforderungen an den Nachweis des pflegerischen Nutzens des Pflegehilfsmittels. 8 Im Übrigen gilt § 139 SGB V entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verbände der Pflegeberufe und der behinderten Menschen vor Erstellung und Fortschreibung des Pflegehilfsmittelverzeichnisses ebenfalls anzuhören sind.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Satz 1 gestrichen durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246), bisherige Sätze 2 bis 5 wurden Sätze 1 bis 4. Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378) und G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246). Sätze 4 bis 7 eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3299), bisheriger Satz 4 wurde Satz 8.

(2a)1 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt spätestens alle 3 Jahre, erstmals bis zum 30. 9. 2021, Empfehlungen zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen gemäß § 40 Absatz 4 unter besonderer Berücksichtigung digitaler Technologien, einschließlich des Verfahrens zur Aufnahme von Produkten oder Maßnahmen in die Empfehlungen. 2 Absatz 2 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3299).

(3)1 Die Landesverbände der Pflegekassen vereinbaren untereinander oder mit geeigneten Pflegeeinrichtungen das Nähere zur Ausleihe der hierfür nach Absatz 2 Satz 4 geeigneten Pflegehilfsmittel einschließlich ihrer Beschaffung, Lagerung, Wartung und Kontrolle. 2 Die Pflegebedürftigen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind von den Pflegekassen oder deren Verbänden in geeigneter Form über die Möglichkeit der Ausleihe zu unterrichten.

Absatz 3 neugefasst und Absatz 4 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), bisheriger Absatz 5 wurde Absatz 4.

(4) Das BMG wird ermächtigt, das Pflegehilfsmittelverzeichnis nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem BMAS und dem BMFSFJ und mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen; § 40 Absatz 5 bleibt unberührt.

Absatz 4 geändert durch V vom 21. 9. 1997 (BGBl. I S. 2390), V vom 29. 10. 2001 (BGBl. I S. 2785), V vom 25. 11. 2003 (BGBl. I S. 2304), V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407) und G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).


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